Kein Fußweg über die Strunde

Leider wurde unsere Forderung nach einem Fuß- und Radweg zwischen Maria-Himmelfahrt-Straße und Burgwiesenstraße über die Strunde und durch die Wiesen abgelehnt. Die Verwaltung begründet dies mit dem dortigen Naturschutz. Das können wir einerseits verstehen, weil wir das Naturschutzgebiet natürlich auch sehr schätzen. Andererseits ist aber gerade das der Grund, weshalb wir das Gebiet für Fußgänger und Radfahrer zugänglich machen wollten. Die Regelung ist aber leider eindeutig, deshalb können wir diese Forderung vorerst nicht weiter verfolgen.


Mitteilung aus der  20. Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim in der Wahlperiode 2014/2020 am Montag, dem 13.03.2017, 17:00-17:45 Uhr, VHS-Saal, Wiener Platz 2a, 51065 Köln. (Quelle: Ratsinformationssystem)

TOP 10.2.8: Fuß- und Radweg Maria-Himmelfahrt-Straße/Burgwiesenstraße

Die Bezirksvertretung Mülheim beauftragte die Verwaltung in ihrer Sitzung am 18.01.2016 zu prüfen, ob ein Fuß- und Radweg in Verlängerung der Maria-Himmelfahrt-Straße bis zur Burgwiesenstraße angelegt werden kann. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die bestehende landwirtschaftliche Nutzung der dortigen Grün- und Freifläche nicht beeinträchtigt wird.

Für die Beantwortung der Fragestellung, ob ein Fuß- und Radweg in Verlängerung der Maria-Himmelfahrt-Straße bis zur Burgwiesenstraße angelegt werden kann, müssen maßgeblich zwei planungsrechtliche Aspekte betrachtet werden:

1) Anforderungen an das Naturschutzrecht und die Wasserrahmenrichtlinie

Der betreffende Weg liegt im Geltungsbereich des geschützten Landschaftsbestandteiles „LB 9.02 Haus Isenburg und Strunderbach, Holweide“ des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Schutzzweck dieses geschützten Landschaftsbestandteiles besteht in der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere durch Erhaltung von Fließwassersystemen und Bachauenlandschaften, so wie in der Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes durch Erhaltung vorhandener Reste der bäuerlichen Kulturlandschaft.

Das Vorhaben verstößt gegen die für diesen geschützten Landschaftsbestandteil geltenden Verbote. Eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz kann nicht in Aussicht gestellt werden, da eine Befreiung nur zu erteilen ist wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Zu 1.: Dies kann hier nicht angewendet werden. Das öffentliche Interesse zur Anlage eines Fuß- und Radweges überwiegt hier eindeutig nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse „Naturschutz“. Bei dem LB 9.02 handelt es sich um eine der wenigen Naturrauminseln im Siedlungsbereich mit außerordentlicher orts- und landschaftsbildprägenden kulturhistorischen Bedeutung und einem Lebensraum, der von besonderem Wert für bedrohte Tier- und Pflanzenarten ist. Alleine der Bau einer Brücke über den Strunderbach würde hier eine gewaltige Beeinträchtigung bedeuten. Im Gegenzug besteht bereits eine als Rad- und Fußwegeverbindung zu nutzende Verbindung von der Burgwiesenstraße über die Ferdinand-Stücker-Straße zur Maria-Himmelfahrt-Straße., welche asphaltiert und beleuchtet ist. Der Streckenunterschied beträgt nur ca. 130 Meter.

Zu 2.: Die Abweichung würde auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen, da eine Wegeverbindung wie oben aufgeführt bereits besteht. Die Maßnahme ist auch nicht mit den Belangen von Natur und Landschaft zu vereinbaren.

Daher werden die Befreiungsvoraussetzungen für die Maßnahme seitens der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt der Stadt Köln nicht gesehen.

Der geplante Wegeausbau liegt im baulichen Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Daher wäre die Behandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 14 BNatSchG und damit die Aufstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplanes (LPB) notwendig.

Zu beachten sind zusätzlich die Bestimmungen des besonderen und allgemeinen Artenschutzes nach § 44 BNatSchG. Diese sind in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) zu würdigen. Ferner sind für den Bau einer neuen Brücke über den Strunderbach außerdem die Richtlinien der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie zu berücksichtigen.

2) Aufstellung eines Bebauungsplanes

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes würde die bauplanungsrechtliche Ausgangssituation neu geordnet werden. Hierbei würde das zu schaffende Baurecht für die Wegeverbindung Bestandteil bzw. Ergebnis der städtebaulichen Abwägung sein. Der geplante Weg erhält eine städtebaulich, übergeordnete Bedeutung als Komplettierung einer von Norden nach Süden verlaufenden Wegeverbindung. Er würde im Norden an die Grünverbindungen nördlich der Bergisch Gladbacher Straße anschließen, die in die neu errichtete öffentliche Grünanlage des Wohngebietes Hülsenweg (Bebauungsplan Nr. 72499/05, „Hülsenweg in Köln-Höhenhaus“) münden. Im Süden schließt der Weg an die Freiräume südlich der Burgwiesenstraße an.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes, bei der der Beirat der unteren Naturschutzbehörde zu beteiligen ist, wird die Anpassung des Landschaftsplanes erforderlich werden.

Daher wird zum jetzigen Zeitpunkt bzw. auf Grundlage der aktuellen bauplanungsrechtlichen Ausgangssituation die Anlage eines Weges nicht möglich sein. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Bezirksvertretung Mülheim, die in ihrer Sitzung am 10.12.2007, die Einrichtung dieser Verbindung aus Gründen des Landschaftsschutzes bereits schon einmal abgelehnt hatte.

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